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Satzung des Vereins Dorfclub Ullersdorf

Der Club





Satzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Dorfclub Ullersdorf“ -  im folgenden "Verein" genannt -¬

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ullersdorf und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz eingetragen werden.
   
Nach der alsbald durchzuführenden Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel / Zweck des Vereins


1. Der Verein bezweckt  die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
  
heimatgeschichtliche Vorhaben und Projekte, sowie die Förderung von Vorhaben und Projekten,
   
die den kulturellen Bereich betreffen, welche wie folgt sind:

  
- Förderung und Wahrung aller Vorhaben zu heimatgeschichtlichen Jubiläen und Traditionsveranstaltungen
  
- Förderung von offenen Angeboten für Jugendliche des Ortes und der umliegenden
    
Kommunen
  
- Förderung von Kulturgruppen und gemeinnützigen Einrichtungen
  
- Die Vorbereitung und Durchführung von Fastnachts- und Faschingsveranstaltungen für alle Schichten der Bevölkerung im Vereinsgebiet
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
   
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind
   
ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt, werden.  

§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
   
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
   
des Vereins betätigen jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
   
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und
   
können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Soweit die Veranstaltungen entgeltpflichtig sind,
  
zahlen die Mitglieder das hierfür übliche Entgelt. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  
Die Rechte aus der Mitgliedschaft, auch das Stimmrecht, können nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
   
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres
   
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie werden mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
  
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht bezahlt hat.
  
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
  
sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
  
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt
  
während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

2. Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
   
Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen entscheidet.

§ 7 Organe des Vereins

   
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
   -dem Vorsitzenden
   -den zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
   -dem Vereinskassierer
   -dem Schriftführer

   
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährige Vereinsmitglieder sein.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Vereinskassierer und der Schriftführer.
  
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
  
Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird das für ihn nachzuwählende Vorstandsmitglied
   
nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist zulässig.

4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder Vorstandsbeschluss zugewiesen sind.

6. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen.
   
Die Einberufung soll mit einer Frist von drei Tagen schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn es von
   
drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
   
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
   
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sachkundige Personen zuziehen.

§ 9 Mitgliederversammlung


1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im, 3. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
   
Mitgliederversammlung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder     unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe
   
der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum
   
Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.

5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
   
Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung an ihrem Beginn. Ein Tagesordnungspunkt ist aufzunehmen,
   
wenn dies von 25 % der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
  
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7. Einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

8. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.
  
Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des    Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des  Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Gesamtvorstandes
b) die Beschlussfassung über den Haushalt
c) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung  des Vereins
g) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden  Fragen

§ 10 Kassenführung


In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüferhaben die Aufgabe, die Wirtschafts- und Rechnungsführung des Vereins, insbesondere Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu überprüfen, und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Allgemeine Kassen- und Vermögensbestimmungen

Etwaige Gewinne oder Kassenüberschüsse dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Jedoch können in besonderen Fällen Aufwandsentschädigungen und Reisekosten vergütet werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, deren Tätigkeit ebenfalls ehrenamtlich ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radeberg, Ortsteil Ullersdorf.
Der Ortsteil Ullersdorf hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 13 Beschluß und Unterzeichnung der Satzung


Die Satzung wurde am 01.11.1996 errichtet.

1. Änderung in der Mitgliederversammlung vom 07.09.2009
2. Änderung in der Mitgliederversammlung vom 03.12.2012


Die Mitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

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